Immissionen und Lichtimmissionen

Das Landesgericht Graz hat sich zuletzt wieder einmal mit dem Thema Immissionen und Lichtimmissionen im Speziellen auseinandergesetzt: Nach derzeitiger Rechtslage können Immissionen im Allgemeinen (vor allem Geräusch- bzw. Lärmimmissionen, aber auch Lichtimmissionen) nach § 364 Abs 2 ABGB dann untersagt werden, wenn sie das (i) nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und (ii) die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.

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